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Kapitel 08 — GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN | TariffCodex
Abschnitt II — Waren pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 08 — GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN
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Kapitel 08
Positionen in Kapitel 08
0801
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0802
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0803
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0804
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet
0805
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0806
Weintrauben, frisch oder getrocknet
0807
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0808
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0809
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0810
Andere Früchte, frisch
0811
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0812
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
0813
Früchte (ausgenommen solche der Positionen|0801|bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
0814
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt
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