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Kapitel 07 — GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN | TariffCodex
Abschnitt II — Waren pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 07 — GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN
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Kapitel 07
Positionen in Kapitel 07
0701
Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0702
Tomaten, frisch oder gekühlt
0703
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt
0704
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0705
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt
0706
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0707
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0708
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0709
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0710
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
0712
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
0713
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert
0714
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes
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