TARIC 7308.20.10.11 — Gewerbliche Windkrafttürme aus Stahlrohr, auch konisch, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit dem Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität – entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen – von 1,00 MW oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 m, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses, aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind | TariffCodex